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BPatG, 20.04.1982 - 27 W (pat) 197/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- GRUR 1982, 731
Wird zitiert von ... (4)
- BPatG, 15.05.2023 - 26 W (pat) 21/17 Auch das BPatG habe in seiner Entscheidung zu "RUB" (GRUR 1982, 731) eine Ähnlichkeit zwischen "Ketten und daraus hergestellten Förderanlagen und Hebevorrichtungen" und den diesen vorausgehenden "Ingenieurberatungen" mit der Begründung verneint, dass letztere als unselbständige Hilfsdienstleistungen anzusehen seien, die in der Regel mit der Hauptleistung verrechnet würden.
In der dazu von ihr angeführten Entscheidung des BPatG (GRUR 1982, 731 - RUB) standen den Ingenieurberatungsdienstleistungen die Waren "Ketten und daraus hergestellte Förderanlagen und Hebevorrichtungen" gegenüber.
- BPatG, 15.05.2023 - 26 W (pat) 20/17 Auch das BPatG habe in seiner Entscheidung zu "RUB" (GRUR 1982, 731) eine Ähnlichkeit zwischen "Ketten und daraus hergestellten Förderanlagen und Hebevorrichtungen" und den diesen vorausgehenden.
In der dazu von ihr angeführten Entscheidung des BPatG (GRUR 1982, 731 - RUB) standen den Ingenieurberatungsdienstleistungen die Waren "Ketten und daraus hergestellte Förderanlagen und Hebevorrichtungen" gegenüber.
- BPatG, 03.07.2023 - 26 W (pat) 19/17 Auch das BPatG habe in seiner Entscheidung zu "RUB" (GRUR 1982, 731) eine Ähnlichkeit zwischen "Ketten und daraus hergestellten Förderanlagen und Hebevorrichtungen" und den diesen vorausgehenden "Ingenieurberatungen" mit der Begründung verneint, dass letztere als unselbständige Hilfsdienstleistungen anzusehen seien, die in der Regel mit der Hauptleistung verrechnet würden.
In der dazu von ihr angeführten Entscheidung des BPatG (GRUR 1982, 731 - RUB) standen den Ingenieurberatungsdienstleistungen die Waren "Ketten und daraus hergestellte Förderanlagen und Hebevorrichtungen" gegenüber.
- LG München I, 15.05.1984 - 21 O 13408/83
Vertraglicher Erwerb der erforderlichen Urhebernutzungsrechte am amerikanischen …
Bei Filmverträgen bereits früherer Jahre ist die Befugnis zur Fernsehübertragung durchweg in der allgemeinen urheberrechtlichen Nutzungseinräumung mit eingeräumt angesehen worden (vgl. BGH in GRUR 82, 731).